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Das Lehnswesen im Mittelalter

Das Lehnswesen entstand (aus klassischer Sicht) im 8. Jahrhundert im Frankenreich. Das Lehnswesen setzte sich aus zwei Komponenten zusammen: einer personalen und einer dinglichen. Die personale Komponente wird Vasallität genannt und die dingliche Lehen.

Die Vasallität war im Mittelalter ein Vertrag zwischen zwei freien (d.h. rechtsfähigen) Personen, einem Herrn und einem Vasallen. Der Vertrag führte zu gegenseitigen Verpflichtungen. Herr und Vasall waren einander zur Treue verpflichtet. Der Vasall schuldete seinem Herrn außerdem Dienste, meist Rat und Hilfe. Normalerweise umfasste dies die Pflicht, sich zu Beratungen an den Hof des Herrn zu begeben sowie an Kriegszügen teilzunehmen. Der Herr muss seinem Vasallen Schutz und Schirm versprechen, d.h. ihm beistehen, falls Dritte Übergriffe gegen ihn verübten, und ihn allgemein in Notsituationen unterstützen.

Ein Lehensvertrag wurde im Mittelalter selten schriftlich, sondern meist durch symbolische Handlungen geschlossen. Vor Zeugen schwor der Vasall dem Herrn einen Treueid (fidelitas). Durch den „Handgang“ wurde er zum Vasallen seines Herrn: Er kniete vor ihm nieder und reichte ihm seine gefalteten Hände; der Herr umfasste die Hände des Vasallen mit seinen. Erst im Spätmittelalter wurden Lehensverträge auch schriftlich festgehalten.

Ein Vasall schwört den Lehnseid vor Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz
Ein Vasall schwört den Lehnseid vor Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz

Das Lehen (beneficium, feudum) sollte es dem Vasallen ermöglichen, seinem Herrn die Dienste zu leisten, zu denen er verpflichtet war. Zu diesem Zweck erhielt er ein Stück Land oder eine andere Einkommensquelle. Er bekam das Lehen nicht als Geschenk, sondern der Herr verlieh es ihm zur Nutzung. Der Vasall erzielte daraus Einkünfte. Den Akt, durch den der Herr seinem Vasallen das Recht zur Nutzung übertrug, nannte man Investitur.

Für das geliehene Gut musste der Vasall keine Abgaben leisten. Dadurch ist ein Lehen von einem Pacht- oder Mietvertrag zu unterschieden. Das geliehene Gut durfte der Vasall nicht verkaufen oder verschenken – im Gegensatz zu seinem Eigengut oder Allod, über das er frei verfügen konnte. Er durfte aber ein Lehen an einen weiteren Mann verleihen und mit diesem einen Vasallenvertrag abschließen. Dieser wurde dadurch ein „Untervasall“ oder „Aftervasall“.

Ein Lehen war zur Entstehungszeit des Lehnswesens zeitlich begrenzt. Voraussetzung war, dass Herr und Vasall lebten und ihre Pflichten erfüllten. Starb der Herr, sprach man von einem Herrenfall. Falls der Vasall starb, handelte es sich um einen Mannfall. Ein Lehensvertrag galt auch bei Treubruch (Felonie) einer der Parteien als aufgelöst.

Anfangs diente das Lehnswesen dazu, Reiterkrieger an den König zu binden bzw. die Reiterkrieger zu finanzieren. Später verlieh der König Land und andere Güter an den Adel (Herzöge, Grafen) seines Reiches, die diese zu ihrem Eigengut bzw. Allod hinzubekamen. Dadurch band er die Adligen an sich.

Später wurden die Lehen erblich, was erstmals im Kapitulare von Quierzy im Jahre 877 festgelegt wurde. Durch diese Entwicklung, die sich nur in Deutschland vollzog, gewann der Adel an Macht. Darüber hinaus war die persönliche Bindung an den Herrscher nun weniger eng als im frühen Mittelalter. Durch Lehnsgesetze im Hochmittelalter war es dem deutschen König nicht mehr möglich, seinen Vasallen ein Lehen zu entziehen. Die Erblichkeit der Lehen wurde nun gesetzlich festgelegt. Der Adel durfte Lehen auch kaufen, verkaufen oder teilen. Ein erledigtes weltliches Lehen musste der König spätestens nach einem Jahr erneut verleihen (Leihezwang).

Durch diese Entwicklung des Lehnswesens bildeten sich in Deutschland im Mittelalter erste Ansätze von Territorien. In Frankreich und England gewann der König dagegen an Macht, unter anderem durch den Rückfall erledigter Lehen an die Krone. Im Gegensatz zur Zentralisierung in England und Frankreich kam es in Deutschland in der Folge zu einer territorialen Zersplitterung.

Literaturhinweise:

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